AGB

AGB

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen der Bestätigungen unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) An Mustern, Proben und Rezepturen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht und genutzt werden.

(3) Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Vertragspartners ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift.

(4) Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern/Mitarbeitern erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.

(5) Die bestellte Ware wird grundsätzlich ohne gesonderte Schutzvorrichtungen ausgeliefert. Dem Vertragspartner verbleibt die Möglichkeit derartige Schutzvorrichtungen gesondert auf seine Kosten bei uns zu bestellen.

(6) Ohne ausdrückliche Beauftragung schulden wir bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener Waren keine Planung oder Beratung.

2. Angebote und Preise

(1) Angebote und Preise sind freibleibend und auch für Nachbestellungen unverbindlich.

(2) Preisangaben verstehen sich im Zweifel immer ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise, es sei denn, wir sind zu diesem Zeitpunkt im Lieferverzug.

(4) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

(5) Angaben in unseren Angeboten und/oder unseren Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Vertragspartner unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogener.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsbeträge sind nach Lieferung zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten fällig, soweit keine besonderen Zahlungsvereinbarungen getroffen sind. Ergeben sich aus der Rechnung besondere Bedingungen, haben diese Bedingungen Vorrang.

(2) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Kunden und des Vertragsverhältnisses zu übermitteln.

5. Frist für Lieferung und Leistungen

(1) Vereinbarte Fristen für Lieferungen oder Leistungen beginnen nicht vor dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Die Frist gilt als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

(3) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

(4) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in den in Ziffer 5.3.genannten Gründen kann der Besteller - sofern eine von ihm gesetzte Nachfrist von 14 Tagen abgelaufen ist und nachweist, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist- eine Verzugsentschädigung für jede der Nachfrist folgende vollendete Woche der Verspätung von ½ % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 5.3 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Anderweitige Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist auf das 3-fache des Nettolieferwerts begrenzt. Dieses gilt nicht, soweit der Verzug zurückzuführen ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner leitenden Angestellten.

(5) Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bleibt unberührt.

(6) Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers, so kann Lagergeld verlangt werden. Das Lagergeld errechnet sich in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat seit Mitteilung der Versandbereitschaft. Das Lagergeld ist begrenzt auf 5 % des Rechnungsbetrages, sofern nicht nachweislich ein Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder niedrigere Lagerkosten angefallen sind.

6. Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Empfängers. Eine Versicherung derartiger Transporte erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung und Anlieferung durch werkseigene Fahrzeuge.

7. Abnahme

(1) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/ Annahme.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht relevante Interessen des Bestellers entgegenstehen

8. Mängelansprüche

(1) Wir sind zur Ersatzlieferung in angemessener Frist berechtigt.

(2) Machen wir von dem Recht zur Ersatzlieferung keinen Gebrauch, so sind wir berechtigt, in angemessener Frist kostenfrei für den Besteller nachzubessern.

(3) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. wird sie nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen, so bleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte vorbehalten, namentlich das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dem Besteller zumutbar, Minderung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Wahl vom Vertrag zurück zu treten.

(4) Machen wir von unserem Nachbesserungsrecht Gebrauch, so ist der Besteller berechtigt, einen Teilbetrag einzubehalten; der Teilbetrag beläuft sich maximal auf das 3-fache des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands.

(5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

(7) Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie uns unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.

(8) Es ist vor der Instandsetzung / Ersatzteilbestellung der Verkäuferin anzuzeigen, ob ein Gewährleistungsfall vorliegen könnte. Bereits durchgeführte, unsachgemäße Reparaturen können nicht rückwirkend als Gewährleistungsfall geltend gemacht werden.

(9) Die vorstehenden Regelungen geltend nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen geliefert; die Regelungen des Abschnittes Nummer 9 bleiben unberührt.

9. Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte Nr. 8 und Nr. 9 Abs. 2 entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt Nr. 9 Abs. 2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist 46325 Borken (Westf.) in Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Besteller Kaufmann ist. Der Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

12. Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen als verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.